§ 1
Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „FBMA – Food + Beverage Management
Association e.V.“ Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck und Aufgaben
1. Zweck
und Aufgaben des Vereins sind die Stärkung der Leistung sowie Hebung
des Ansehens
der Beschäftigten im Gastgewerbe sowie die Förderung des
Berufsnachwuchses aus dem Gastgewerbe.
2. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er nimmt nicht wie ein Unternehmen am
Wirtschafts- und Rechtsverkehr teil.
Erwerb der
Mitgliedschaft
Der Verein hat
Vollmitglieder, hospitierende, fördernde und Ehrenmitglieder.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der
Vorstand entscheidet über einen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die
Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an dem der Vorstand dem
Aufnahmeantrag zustimmt.
a)
Vollmitglieder
können volljährige natürliche Personen werden, deren Hauptaufgaben
im F+B Management liegen; ebenso gastgewerbliche Führungskräfte
sowie Nachwuchsführungskräfte. Verliert ein Vollmitglied, aus
welchen Gründen auch immer, vorübergehend die Voraussetzungen ein
Vollmitglied zu sein, bleibt der Status des Vollmitgliedes für einen
Zeitraum von bis zu 12 Monaten erhalten. Innerhalb dieser Frist
verpflichtet sich das Mitglied, den Nachweis für einen Statuserhalt,
bzw. eine Änderung des Status zu erbringen. Der Vorstand entscheidet
danach über den Statuserhalt, bzw. die Änderung des Status. Der
Vorstand ist nicht verpflichtet seine Entscheidung zu begründen.
b) Hospitierende Mitglieder
sind solche, die
die Kriterien für eine andere Mitgliedschaft
nicht erfüllen, aber durch ihren Bezug zum Gastgewerbe Mitglied im
Verein sein möchten.
c)
Ehrenmitglieder
sind
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben. Ehrenmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss
ernannt.
d)
Fördernde
Mitglieder
sind Unternehmen –
unabhängig von ihrer Rechtsform –, die
durch eine namentlich zu benennende Person im Verein vertreten
werden.
Beendigung der
Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus
dem Verein oder durch Tod des Mitgliedes.
2. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3
Monaten einzuhalten ist.
3.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst
beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung 2 Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht
wurde. Die zweite
Mahnung ist per
Einschreiben-Rückschein zu versenden. Der
Beschluss des
Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn
ein Mitglied schwerwiegend seine Mitgliederpflichten – insbesondere
schuldhaft in grober Weise Interessen des Vereins – verletzt, kann
es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung muss
dem Mitglied die Ausschließungsabsicht und konkret der Grund hierfür
mitgeteilt werden. Ihm muss Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen diesen Beschluss
kann das Mitglied Widerspruch an die
Mitgliederversammlung einlegen.
Die erste
nach Einlegung des Widerspruchs stattfindende Mitgliederversammlung
entscheidet daraufhin abschließend über den Ausschluss mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
1.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in einer Beitragsordnung
gesondert geregelt.
2.
Die Beitragsordnung wird vom Vorstand erstellt und auf der
Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
3.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
1.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Nachwuchsförderung im Gastgewerbe.
Rechte der
Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, die entsprechenden Protokolle zu erhalten
sowie die jeweilige Verbandszeitschrift/das Verbandsorgan des
Vereins ohne gesonderte Berechnung zu beziehen.
2.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf umfassende fachliche
Unterstützung durch jedes andere Mitglied des Vereins im Rahmen der
Möglichkeiten, des Zumutbaren und unter Berücksichtigung der
jeweiligen betrieblichen Richtlinien.
3.
Vollmitglieder, hospitierende Mitglieder und Ehrenmitglieder
sind stimmberechtigt für Beschlüsse und Wahlen bei
Mitgliederversammlungen und in den Regionen.
4.
Fördernde Mitglieder, bzw. deren Repräsentanten sind nicht
stimmberechtigt für Beschlüsse und Wahlen bei
Mitgliederversammlungen und in den Regionen.
5.
Die Interessen der fördernden Mitglieder werden innerhalb des
Vereins durch den Arbeitskreis Zulieferindustrie (AZI) vertreten.
Die fördernden Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden
und stellvertretenden Vorsitzenden des AZI. Der Vorsitzende hat Sitz
und Stimmrecht im Vorstand.
1. Von
den Mitgliedern wird erwartet, regelmäßig an den Sitzungen des
Vereins teilnehmen. Es ist Vertraulichkeit über interne
Vereinsangelegenheiten gegenüber Dritten zu wahren.
2.
Im Rahmen der Möglichkeiten und des Zumutbaren wird von den
Mitgliedern ferner erwartet, Sonderaufgaben unentgeltlich zu
übernehmen, die Aktionsgemeinschaft Gastropaten im Sinne des § 18
sowie andere Mitglieder umfassend und fachlich zu unterstützen.
Organe des Vereins
sind der
Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann zu
seiner Unterstützung Beiräte mit bestimmter Aufgabenstellung
einrichten und geeignete Personen
als
deren Mitglieder berufen. Der jeweilige Beirat wählt aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden. Der
Beiratsvorsitzende ist zu
Tagesordnungspunkten von Vorstandssitzungen, die den
Aufgabenbereich des Vorstandes betreffen, mit beratender Stimme zu
laden. Er hat im Vorstand kein Stimmrecht.
1. Das
Präsidium des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
Präsidenten, dem Vize-Präsidenten und dem Schatzmeister.
2.
Der Verein wird von zwei Mitgliedern des Präsidiums
vertreten.
3.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidium, den
Regionaldirektoren oder deren Stellvertretern und dem Vorsitzenden
des AZI oder dessen Stellvertreter.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung
b)
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c)
Erstellen des jährlichen Haushaltsplanes, Verwaltung der
Mitgliedsbeiträge und der Haushaltsmittel des Vereins
d)
Aufnahme, Umwandlung und Ausschluss von Mitgliedern
e)
Ernennung von Ehrenmitgliedern
f)
Berufung von Beiräten
Wahl und
Amtsdauer des Präsidiums i.S.d. § 26 BGB
1.
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Zum
Präsidenten kann gewählt werden, wer Vollmitglied des Vereins ist.
Ehrenmitglieder können zum Präsidenten gewählt werden, wenn sie die
Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft erfüllen. Der Präsident
wird für eine Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in
jeweils ungeraden Jahren.
3.
Der Vize-Präsident und der Schatzmeister werden auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in jeweils geraden Jahren.
Zum Vize-Präsidenten oder Schatzmeister kann gewählt werden, wer
Vollmitglied des Vereins ist. Ehrenmitglieder können gewählt werden,
wenn sie die Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft erfüllen.
4.
Alle Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des
Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln in geheimer
Wahl zu wählen. Als gewählt gilt, wer beim ersten Wahlgang die
einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.
Gewählt ist, wer dann die einfache Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erhält.
5.
Mitglieder, die sich für ein Präsidiumsamt zur Wahl stellen,
müssen dies dem Vorstand bis spätestens 30 Kalendertage vor dem
jeweiligen Wahltermin schriftlich anzeigen. Zu diesem Zeitpunkt wird
die Liste geschlossen. Im Anschluss daran werden innerhalb von 7
Tagen die Briefwahlunterlagen versandt.
6.
Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder, hospitierende Mitglieder
und Ehrenmitglieder im
Besitz eines gültigen Wahlscheines. Briefwahl ist zulässig. Der
Wahlschein, mit dem die Unterlagen zur Teilnahme an der Briefwahl
angefordert werden können, wird mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung versandt. Der Wahlschein zur Anforderung der
Briefwahlunterlagen muss bis spätestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung im Sekretariat des Vereins eingegangen sein.
Spätestens 17 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung werden die
angeforderten Briefwahlunterlagen an die Mitglieder versandt. Der
Stimmzettel nebst der notwendigen Erklärungen muss bis spätestens
drei Kalendertage vor der Mitgliederversammlung im Sekretariat des
Vereins eingegangen sein, um Gültigkeit entfalten zu können.
Sitzungen und
Beschlüsse des Vorstandes
1.
Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, die vom Präsidenten,
bei dessen
Verhinderung vom Vize-Präsidenten einberufen werden; die
Tagesordnung muss angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von
vier Wochen soll eingehalten werden.
2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen
Abwesenheit die des Vize-Präsidenten.
3. Der
Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Die Regionen
1. Der
Verein ist in Regionen gegliedert. Art, Anzahl und Umfang der
Regionen werden nach Vorlage durch den Vorstand von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Die
Gliederung der Regionen ist in einer Anlage zu dieser Satzung
festgehalten.
2.
Die Mitglieder können die für sie günstig liegende Region
selbst bestimmen.
3. Jeder
Region stehen ein Regionaldirektor und ein stellvertretender
Regionaldirektor vor, die von den Mitgliedern der jeweiligen Region
für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Im Übrigen gelten für
die Wahl der Regionaldirektoren und deren Stellvertretern die
Vorschriften des § 11 sinngemäß.
4.
Der Regionaldirektor und sein Stellvertreter sind
verpflichtet, jährlich mindestens drei Regionalveranstaltungen
abzuhalten, von denen eine gemeinsame Sitzung mehrerer Regionen
einmal im Jahr zulässig ist. Die Einladungen werden vom Sekretariat
unter Angabe des Sitzungsprogramms mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen den Mitgliedern und dem Vorstand zugesandt.
5.
Die Sitzungsprotokolle werden vom Regionaldirektor oder
seinem Stellvertreter innerhalb von zwei Wochen erstellt und durch
das Sekretariat an die jeweiligen Mitglieder und den Vorstand
verteilt.
Die
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums im Sinne
des §26 BGB
b)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
für das jeweils kommende Jahr, Entgegennahme des Jahresberichtes und
Entlastung des Vorstands.
c)
Beschluss der vom Vorstand erstellten Beitragsordnung.
d)
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins.
e)
Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen
Ausschließungsbeschluss
des Vorstands.
f)
Wahl von 2 Kassenprüfern zur Prüfung der Finanzgebarung. Sie
werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand
bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der
Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Einberufung der
Mitgliederversammlung
1. Mindestens
einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von
45 Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einberufen.
2. Jedes
Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter im Sinne § 17 hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder
wenn ein Zehntel der Vollmitglieder dieses schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt.
Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des
Präsidiums, im Regelfall vom Präsidenten, geleitet. Ist kein
Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
2.
Die Art der Abstimmung bestimmt, sofern diese nicht
ausdrücklich in der Satzung festgelegt ist, der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies ein
Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
3. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
4.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
5.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins sowie die Auflösung des
Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in
der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur
innerhalb eines Monats gegenüber dem Präsidium erklärt werden.
6.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen.
§ 18
Aktionsgemeinschaft Gastropaten
Auf Basis der
Satzung gem. § 2, der Zweck und Aufgaben verankert, wird von jedem
Mitglied erwartet, an dem Ziel der Qualitätssicherung in der
gastronomischen Berufsausbildung mitzuwirken.
1.
Jedes Mitglied ist Patin oder Pate.
2.
Ziel der Patenschaft ist, junge Menschen über das Gastgewerbe
zu informieren und Auszubildende qualifiziert auszubilden. Die Paten
sind Botschafter der Branche und wirken so aktiv an der Sicherung
des Fachkräftebedarfs mit.
3.
Um das Ziel zu erreichen, verpflichten sich Patinnen und
Paten Hilfestellung bei persönlichen und fachlichen Fragestellungen
im Zusammenhang mit Berufs-informationen und Berufsausbildung zu
geben.
4. Die
Aktionsgemeinschaft Gastropaten plant gemeinsam die Projekte zur
Qualitätssicherung der Berufsausbildung. Die Patinnen und Paten
wirken aktiv an der Umsetzung der Projekte mit.
Die Qualität der
gastronomischen Berufsausbildung soll durch aktive Mitwirkung an
Veranstaltungen, Aktionen und in den ausbildenden Unternehmen
gesichert werden. Hierzu gehören insbesondere die Bereiche:
·
Durchführung oder Mitwirkung an Veranstaltungen
Vollmitgliedschaft 190,00 €
Jahresbeitrag Hospitierende
Mitgliedschaft 190,00 € Jahresbeitrag Fördernde
Mitgliedschaft
730,00 € Jahresbeitrag Junior Chapter
(auf Antrag) 90,00 € Jahresbeitrag Senior Chapter
(auf Antrag) 90,00 € Jahresbeitrag
Ehrenmitgliedschaft
beitragsfrei Je nach
Eintrittsdatum im laufenden Jahr werden die Beiträge Quartalsweise
berechnet. Mehrwertsteuer
wird nicht erhoben.
Anlage zur
Satzung
Die Food +
Beverage Management Association e.V. ist in folgende fünf Regionen
gegliedert:
Region NORD
mit den Bundesländern Schleswig-Holstein
Mecklenburg-Vorpommern
Region WEST
mit den Bundesländern Nordrhein-Westfalen
Region OST
mit den Bundesländern Berlin
Region SÜD
mit dem Bundesland Bayern Diese
Fassung der Satzung wurde auf Vorlage Satzung als PDF zum Download.Satzung der FBMA e.V.
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Beiträge und
Vereinsmittel
I.
Mitgliedsbeiträge
II.
Vereinsmittel
§ 6
§ 7
Pflichten der Mitglieder
§ 8
Organe des Vereins
§ 9
Präsidium und Vorstand
§ 10
Zuständigkeit
des Vorstandes
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
·
Allgemeinbildende Schulen
·
Berufsbildungsmessen und Berufsinformationstage
·
Betriebspraktikum
·
Elternarbeit und Lehrerweiterbildung
·
Arbeitsamt
·
Förderung der Gastgeberidee
·
Ausbildung unter Beachtung aller rechtlichen Rahmenbedingungen
·
Förderung der persönlichen Entwicklung
1.550,00 € einmalige Aufnahmegebühr
Hamburg
Bremen
Niedersachsen
Hessen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Brandenburg
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Region SÜD-WEST
mit dem Bundesland Baden-Württemberg
bei der Jahreshauptversammlung im April 2005 beschlossen.